Die Auskunftspflicht vor dem BVwG
Alle an einem Vergabeverfahren Beteiligten haben eine besondere Mitwirkungspflicht in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dadurch sollen die Verfahren effektiv und rasch durchgeführt werden.
Auftraggeber:innen bzw. vergebende Stellen und am Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen müssen dem BVwG alle Auskünfte mitteilen, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Sie müssen auch alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorlegen. Dazu zählt auch ein Zugang zum elektronischen Akt des Vergabeverfahrens des:der Auftraggeber:in.
Zu den Aufgaben des BVwG gehören das Führen eines Nachprüfungsverfahrens, eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eines Feststellungsverfahrens. Auch das Verfahren über den Kostenersatz oder den Ersatz der Pauschalgebühr und jenes zur Gewährung von Verfahrenshilfe gehört zu den Aufgaben des BVwG.
Wer muss Auskunft erteilen?
Verpflichtet sind alle am Vergabeverfahren beteiligte Parteien. Es spielt keine Rolle, ob der:die Auskunftspflichtige am konkreten Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren beteiligt ist oder nicht. Ist ein:e Rechtsanwalt:Rechtsanwältin als vergebende Stelle tätig, so unterliegt er:sie als vergebende Stelle ebenfalls der Auskunftspflicht. Auskunftspflichtige müssen nicht von sich aus tätig werden, sondern erst, wenn sie vom BVwG zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden.
Meistens erlässt das BVwG eine Verfahrensanordnung, in der es Auskunft und Unterlagen verlangt und auf die Folgen einer nicht erteilten Auskunft bzw. nicht vorgelegter Unterlagen hinweist.
Die Verpflichtung zur Auskunft gilt ungeachtet aller Verpflichtungen der Auftraggeber:innen oder der vergebenden Stellen zur Wahrung der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung. Unterlagen sind in geordneter Weise vorzulegen. Insbesondere bei umfangreichen Akten müssen die einzelnen Unterlagen (z.B. chronologisch) geordnet, nachvollziehbar benannt und in einem Inhaltsverzeichnis aufgelistet werden.
Was passiert, wenn die Auskunftspflicht verletzt wird?
Werden Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt, macht das BVwG die Person ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es aufgrund der Behauptungen der Partei, die keine Frist versäumt hat, entscheiden kann („Säumnisentscheidung“). Die Behauptung der anderen Partei muss sachbezogen und schlüssig sein und sich aus dem eingebrachten Schriftsatz ergeben oder mündlich mitgeteilt worden sein. Es gibt danach keine weitere Beweisaufnahme. Das BVwG muss den:die Auskunftspflichtige:n auf die Säumnisfolge hinweisen, um eine Säumnisentscheidung zu treffen.
Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann außerdem zu einer Verwaltungsübertretung führen.