Die neuen Schwellenwerteverordnungen der EU sind da
Die Europäische Kommission hat am 15. November 2023 die neuen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich veröffentlicht. Die Schwellenwerte für die Jahre 2024 und 2025 werden leicht angehoben.
Mit 1. Jänner 2024 gelten somit folgende Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge:
bis 31.12.2023 | ab 01.01.2024 | |
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alle Bauaufträge | 5.382.000 Euro | 5.538.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich | 431.000 Euro | 443.000 Euro |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler öffentlicher Auftraggeber (BKA, Ministerien, AIT, Bundesbeschaffung, BRZ) | 140.000 Euro | 143.000 Euro |
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge | 215.000 Euro | 221.000 Euro |
Bau- und Dienstleistungskonzessionen | 5.382.000 Euro | 5.538.000 Euro |
Schwellenwerte beziehen sich auf die Kostenschätzung des:der Auftraggebers:Auftraggeberin ohne Umsatzsteuer und bestimmen, ob der Auftrag dem Oberschwellenbereich oder dem Unterschwellenbereich zugeordnet werden muss. Sie werden durch die Europäische Kommission festgelegt und in der Regel alle zwei Jahre angepasst.
Im Unterschwellenbereich geben das BVergG 2018 und die österreichische Schwellenwerteverordnung andere (Sub-)Schwellenwerte vor. Die Verordnung wurde zuletzt bis 31. Dezember 2023 verlängert. Ob die Werte im Jahr 2024 beibehalten oder geändert werden, ist noch offen. Ohne Verordnung würden jedenfalls die Schwellenwerte des BVergG 2018 gelten. Diese fallen deutlich niedriger aus: Bei der Direktvergabe sind es zum Beispiel 50.000 Euro statt 100.000 Euro.