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VwGH: Bewertung der Google-Maps-Distanz

2 Minuten Lesezeit

Bei der Ausschreibung von Straßenbau- und Erdarbeiten war ein Zuschlagskriterium die „Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte“. Zur Stolperfalle wurde einer Bieterin der anzugebende Startpunkt in Google-Maps. Der VwGH zeigt, worauf Auftraggeber und Bieterin bei Distanzprogrammen aufpassen sollten.

Ausgangssachverhalt und Entscheidung

Die Auftraggeberin führte ein offenes Verfahren zur Vergabe von Straßenbau- und Erdarbeiten durch. Ein Zuschlagskriterium war die „Belastung des öffentlichen Straßennetzes durch LKW-Transporte“. Hierfür war ein Google-Maps-Auszug vorzulegen, aus dem die Kilometerentfernung zur Einbaustelle hervorgeht. Startpunkt für die Berechnung der Distanz war jene Stelle, auf der die LKWs erstmals das öffentliche Verkehrsnetz benützen.

Eine Bieterin legte einen Google-Maps-Ausdruck vor, in dem als Startpunkt nicht die Ausfahrt des Abbaufelds selbst, sondern die (etwas näher gelegene) Ausfahrt vom Bürogebäude des Abbaufelds eingetragen war. Die Auftraggeberin stellte fest, dass diese Ausfahrt von LKWs nicht benützt werden konnte und bewertete das Angebot der Bieterin in diesem Kriterium mit 0 Punkten. Gegen diese Auffassung wehrte sich die Bieterin mit der Ansicht, die Benützung der Ausfahrt vom Bürogebäude durch LKWs hätte berücksichtigt werden müssen. Es handle sich um ein Leistungsversprechen, das bis zum Zuschlag bewerkstelligt hätte werden können.

Das LVwG Niederösterreich wies den Nachprüfungsantrag unter Verweis auf die bestandfesten Ausschreibungsunterlagen ab. Danach hätte jene Abfahrtsadresse angegeben werden müssen, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe beim jeweiligen Produktionsstandort tatsächlich benutzt worden ist. Die nachträgliche Errichtung von Zu- und Abfahrten hätte der Bieterin einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können und war deshalb nicht ausreichend.

Der VwGH wies die außerordentliche Revision der Bieterin zurück. Auch nach Ansicht des Gerichtshofs war die Bewertung des Angebots mit 0 Punkten wegen der bestandfesten Angabe der Abfahrtsadresse in den Ausschreibungsunterlagen (Stelle, an der „der LKW erstmals das öffentliche Straßennetz benützt“) nicht unvertretbar.

Tipp an Auftraggeber

Bei der Festlegung der Vorgaben für die Berechnung der Distanz und deren Konsequenzen kann jedes Detail entscheiden. Definieren Sie deshalb exakt den Start- und den Zielpunkt. Legen Sie außerdem die Konsequenzen von fehlerhaften Angaben (zB falscher Startpunkt) fest.

Tipp an Bieter

Die Erstellung von Routenplänen kann eine technische Herausforderung sein bzw die Bedienung des betreffenden Distanzprogramms Fragen aufwerfen. Erstellen Sie deshalb gleich zu Beginn der Angebotsfrist allfällige geforderte Routenpläne. Dann können Sie bei Unklarheiten noch Fragen an den Auftraggeber stellen.

VwGH 17.04.2020, Ra 2017/04/0124