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Öffentliche Ausschreibungen: Wann droht Unternehmen der Ausschluss wegen wettbewerbswidriger Abreden?

4 Minuten Lesezeit

Im österreichischen Vergaberecht stehen Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen vor hohen Anforderungen. Ein zentraler Punkt sind die Ausschlussgründe, die dazu führen können, dass Bieter:innen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Doch welche Gründe liegen konkret vor, und welche Kriterien gelten für „nachteilige Abreden“?

Wann droht der Ausschluss?

Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) sieht den Ausschluss von Unternehmer:innen vor, wenn hinreichend plausible Anhaltspunkte vorliegen, dass diese sittenwidrige oder wettbewerbsverzerrende Abreden getroffen haben. Dabei handelt es sich in Österreich um eine „Muss“-Bestimmung, die wenig Spielraum lässt.

Was sind „hinreichend plausible Anhaltspunkte“?

Die EU-Vergaberichtlinien und das BVergG 2018 legen fest, dass bereits der Verdacht auf wettbewerbswidrige Abreden einen Ausschluss begründen kann. Einfache Indizien wie Medienberichte oder Ermittlungen durch die Bundeswettbewerbsbehörde reichen jedoch nicht aus.

Entscheidend ist, dass eine zuständige Behörde, etwa das Kartellgericht, eine rechtskräftige Entscheidung trifft, die das Fehlverhalten bestätigt.

Wie erkennt man nachteilige Abreden?

„Nachteilige Abreden“ umfassen Verhaltensweisen, die darauf abzielen, Ausschreibungsergebnisse zu manipulieren. Typische Beispiele sind:

  • Preisabsprachen: Mehrere Unternehmen stimmen ihre Angebote ab, um Preise künstlich hochzuhalten.
  • Marktaufteilungen: Bieter:innen einigen sich, welche Unternehmen bestimmte Aufträge erhalten sollen.
  • Absprachen über Nichtangebote: Unternehmen vereinbaren, nicht zu bieten, um bestimmten Mitbewerber:innen den Zuschlag zu sichern.

Derartige Verhaltensweisen sind nicht nur unethisch, sondern greifen tief in den freien Wettbewerb ein.

Wichtige Fristen beachten

Der Ausschluss eines Unternehmens ist zeitlich auf drei Jahre ab dem sogenannten „betreffenden Ereignis“ begrenzt. Als solches gilt in der Regel die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde (z. B. Bußgeldentscheidung der Wettbewerbsbehörde). Bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung (Betrug, Bestechung etc.) kann dieser Zeitraum auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

Gibt das Unternehmen das Fehlverhalten jedoch bereits zuvor zu, etwa durch eine freiwillige Offenlegung, markiert dieser Zeitpunkt den Beginn der dreijährigen Ausschlussfrist. Eine nicht rechtskräftige Entscheidung kann vom Unternehmen bestritten werden.

Unternehmen sollten daher Transparenz bewahren und im Fall von belastbaren Vorwürfen ihre Position klar darlegen, um Missverständnisse und etwaige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.