Selbstreinigung
Eine Kernaufgabe der Auftraggeber ist es, die Zuverlässigkeit der am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer zu prüfen und zu beurteilen. Bei bestimmten rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen (z.B. wegen Betrug oder illegaler Beschäftigung) sind Unternehmer grundsätzlich wegen fehlender Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Unternehmer haben in diesen Fällen jedoch die Möglichkeit, glaubhaft zu machen, dass sie trotz Verurteilung bzw. Bestrafung zuverlässig sind: Die sogenannte „Selbstreinigung“ verhilft ihnen, dem Ausschluss zu entgehen. Dafür müssen sie bestimmte Maßnahmen setzen, die sicherstellen sollen, dass Verfehlungen künftig nicht mehr passieren werden.
Selbstreinigungsmaßnahmen der Unternehmer
Unternehmer müssen darlegen, dass sie konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Unternehmer müssen auch nachweisen, dass
- sie einen Ausgleich für den verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung verpflichtet haben,
- sie umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände mitgewirkt haben, und
- effektive Maßnahmen gesetzt haben, wie
- die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder
- die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
- die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften.
Prüfung und Beurteilung durch die Auftraggeber
Auftraggeber müssen diese Maßnahmen prüfen und sie bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit in Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen setzen.
Dabei gibt das Gesetz teilweise vor, wie Auftraggeber diese Beurteilung durchzuführen haben:
- Bei einer rechtskräftigen Bestrafung wegen illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen.
- Bei einer Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen oder der Unterentlohnung ist vor allem das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen.
- Bei mehr als zwei solcher rechtskräftigen Bestrafungen oder bei zwei rechtskräftigen Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate müssen die Auftraggeber einen strengeren Maßstab anlegen.
Sollten öffentliche Auftraggeber die Maßnahmen der Unternehmer als unzureichend befinden, so haben sie diese Entscheidung gegenüber der Unternehmer zu begründen. Wurden keine oder nur unzureichende Maßnahmen zur Selbstbereinigung getroffen, so dürfen Unternehmer höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.