Wie bei Ausschreibungen auf Soziales, Arbeit und Umwelt zu achten ist
Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass Steuergelder nicht dafür verwendet werden, um Arbeitnehmer:innen auszunutzen oder die Umwelt zu belasten. Aus diesem Grund müssen bei öffentlichen Aufträgen internationale Arbeitsschutzbestimmungen und österreichisches Sozial-, Arbeits- und Umweltrecht zwingend eingehalten werden. Angebote, in denen diese Rechtsnormen nicht in die Kalkulationen einfließen, müssen ausgeschieden werden.
Internationale Verpflichtungen
Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren muss eine Reihe von Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation eingehalten werden. Dort wo österreichisches Recht gilt, muss man sich nicht in diese Abkommen einlesen, um zu verstehen, worum es geht: Sie wurden in den österreichischen Gesetzen umgesetzt und sind daher sowieso von allen Auftragnehmer:innen als Arbeitgeber:innen einzuhalten.
Relevant wird es dort, wo ein:e Auftragnehmer:in die Leistung im Ausland erbringt (oder erbringen lässt). Wenn die internationalen Bestimmungen nicht in den dortigen Gesetzen umgesetzt wurden, kann es dazu führen, dass er:sie diese Bestimmungen selbst bei gesetzeskonformen Handeln nicht einhält. Solche Angebote wären dann auszuscheiden bzw. Verträge aufzulösen.
Österreichisches Recht
Für Leistungen, die in Österreich erbracht werden, muss der:die öffentliche Auftraggeber:in in der Ausschreibung angeben, dass Unternehmen beim Erstellen der Angebote folgende Vorschriften berücksichtigen müssen:
- Die in Österreich geltenden Arbeits- und sozialrechtliche Rechtsvorschriften: Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Arbeitsruhe, Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping, Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, Gleichbehandlung etc.
- Einschlägige Kollektivverträge
- Die in Österreich geltenden umweltrechtliche Rechtsvorschriften
Werden diese Vorschriften etwa bei der Kalkulation nicht berücksichtigt, muss der:die öffentliche Auftraggeber:in das Angebot ausscheiden. Zum Beispiel darf bei der Kalkulation der Personalkosten nicht mit weniger als den kollektivvertraglichen Mindestgehältern gerechnet werden.
In der Ausschreibung muss stehen, dass sich Bieter:innen dazu verpflichten, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Der:die öffentliche Auftraggeber:in muss sich darum kümmern, dass Bewerber:innen und Bieter:innen diese Vorschriften einsehen können. Dafür müssen sie bei den Wirtschafts- und Arbeiterkammern, die örtlich für den Auftrag zuständig ist, bereitgehalten werden. Außerdem muss der:die öffentliche Auftraggeber:in in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hinweisen.
Wenn Menschen normalerweise im Ausland arbeiten, sie für den Auftrag aber in Österreich Leistungen erbringen, dann gilt für sie nicht das österreichische Recht, sondern das Recht des anderen Staates. Sie sind entsandte Beschäftigte. Von dieser Regel sind ein paar wichtige Gesetze ausgenommen – das heißt, sie müssen trotzdem in Österreich eingehalten werden. So zum Beispiel das Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz: An dieses müssen sich Auftragnehmer:innen auf jeden Fall halten. Es soll unter anderen verhindern, dass ihre Beschäftigten im Verhältnis zu in Österreich beschäftigten Personen für die gleiche Arbeit weniger Lohn erhalten.