Wissenswertes zum Auftragsgegenstand: CPV-Codes und Losvergabe
Der Gegenstand eines Vergabeverfahrens kann ein öffentlicher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag sein. Voraussetzung ist immer ein entgeltlicher Vertrag.
Auftraggeber müssen die Leistungs- und Funktionsanforderungen der zu erbringenden Leistungen so konkret angegeben, dass Bieter klare Vorstellungen über den Auftragsgegenstand haben und dem Auftraggeber ein passendes Angebot legen können.
Was versteht man unter einem CPV-Code?
CPV (Common Procurement Vocabulary) ist das einheitliche Klassifizierungssystem für ein Vergabeverfahren in Europa, um den Gegenstand des Beschaffungsauftrags zu beschreiben. Es steht für das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge“. CPV-Codes sind bei der Bekanntmachung, Bekanntgaben und für die Erstellung von Statistiken zu verwenden.
Die CPV-Codes bestehen aus bis zu 9 Ziffern mit denen die Art der Lieferung, Bauarbeiten oder Dienstleistungen beschrieben werden.
Beispiel: Der CPV-Code 72000000-5 steht für „IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung“.
Der Auftraggeber muss versuchen, einen CPV-Code zu finden, der möglichst genau dem Beschaffungsvorhaben entspricht. Ein wesentlicher Vorteil des CPV-Codes liegt in der Vereinfachung der Suche nach passenden Ausschreibungen. In Vergabeplattformen, wie zum Beispiel auftrag.at, kann das Suchprofil mit entsprechenden CPV-Codes ergänzt werden und somit zu optimalen Ergebnissen führen.
Gibt es die Möglichkeit, einen Auftrag in mehrere Einheiten zu unterteilen?
Zu einem Vorhaben gehörende Leistungen können nach dem Ermessen des Auftraggebers entweder gemeinsam oder getrennt vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe). Als „Lose“ werden kleinere Auftragseinheiten bezeichnet, die umfangreichere Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge aufteilen. Bei der Losvergabe werden die einzelnen Lose in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben. Im Gegensatz zur Gesamtvergabe, wo der Auftraggeber nur einen Vertragspartner hat, stehen ihm bei einer Losvergabe mehrere Auftragnehmer als Vertragspartner gegenüber. Auf diese Weise wird der Wettbewerb auch für einzelne Lose eröffnet, wodurch die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) attraktiver wird. Zudem fördert die losweise Vergabe den Wettbewerb zwischen den Bietern.
Die Aufteilung in Lose kann sowohl quantitativ (mengenmäßige Aufteilung) als auch leistungsspezifisch (z.B. Untergliederung nach Fachgebieten) erfolgen. Aber auch eine örtliche Trennung (sogenannte „Gebietslose“) ist möglich. Bei Bauaufträgen erfolgt die Unterteilung oft nach Gewerken.
Eine Aufteilung der Aufträge darf nicht zu einer Umgehung von rechtlichen Bestimmungen führen. Daher ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen Ober- oder Unterschwellenauftrag handelt, der geschätzte Auftragswert aller Lose zusammen ausschlaggebend („Splittingverbot“).
Erfolgt eine Losvergabe, hat der Auftraggeber:
- die Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Lospreise bilden kann und
- in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben, ob Angebote nur für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abgegeben werden können. Weiters hat der Auftraggeber eine etwaige Höchstzahl der Lose anzugeben, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
Hinweis: Erfolgt keine Unterteilung des Auftrages in Lose, so hat der öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich dies in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk zu begründen.