Ausschreibungsglossar

Auskunftsfrist

Unter der Auskunftsfrist versteht man die Frist, innerhalb derer der Auftraggeber – sofern er zeitgerecht darum gebeten wurde – zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen hat. Dies hat unverzüglich, jedoch spätestens sechs Tage bzw. bei beschleunigten Verfahren spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erfolgen.

Anders als bei öffentlichen Auftraggebern gilt die Auskunftspflicht bei Sektorenauftraggebern nur im Oberschwellenbereich. Ebenso abweichend zum klassischen Bereich sieht die Regelung eine Fristverkürzung auf vier Tage lediglich für das beschleunigte offene Verfahren vor, da im Sektorenbereich kein beschleunigtes Verhandlungsverfahren vorgesehen ist.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei