Die Entscheidungen des Auftraggebers, die das Verfahren beendet haben, nämlich Zuschlagserteilung oder Widerruf, können im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf deren Rechtsmäßigkeit überprüft werden.
In einem Feststellungsverfahren kann u.a. festgestellt werden, dass der Zuschlag unzulässigerweise nicht auf das Billigst- oder Bestangebot erteilt wurde oder ein Vergabeverfahren unrichtigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde. Eine Feststellung, dass eine Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, wird nur dann getroffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. Ein Feststellungsantrag muss binnen sechs Monaten, ab dem Zeitpunkt eingebracht werden, an dem der Antragsteller von einer Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Für Angelegenheiten der Feststellung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, die in den Vollzugsbereich des Bundes fallen, liegt die Entscheidungskompetenz beim Bundesverwaltungsgericht. Angelegenheiten der Feststellung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, die in den Vollzugsbereich der Länder fallen, werden durch die Landesverwaltungsgerichte überprüft. Für jedes Bundesland besteht ein eigenes Vergaberechtsschutzgesetz.
Die Verwaltungsgerichte können entweder die Verträge für unwirksam, also absolut nichtig, erklären oder von der Nichtigerklärung absehen und eine alternative Sanktion verhängen.