Inhouse-Vergaben sind vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen. Das Bundesvergabegesetz 2018 kennt neben der (klassischen) vertikalen Inhouse-Vergabe, noch die „Bottum-up“ Inhouse-Vergabe und die horizontale (Schwestern-) Inhouse-Vergabe.
Vertikale Inhouse-Vergabe:
Das Vergaberecht ist nicht anzuwenden, wenn ein Auftraggeber Aufträge durch einen anderen Rechtsträger erbringen lässt und:
- der Auftraggeber über den Rechtsträger eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigene Dienststelle,
- mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Inhouse beauftragten Leistungen dienen, und
- keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender und gesetzlich vorgeschriebener Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität und ohne ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger.
Bottum-up Inhouse-Vergabe:
Die Bottum-up Inhouse-Vergabe ermöglicht die vergaberechtsfreie Auftragsvergabe vom kontrollierten Rechtsträger, wenn dieser ebenfalls Auftraggeber ist, an den ihn kontrollierenden Rechtsträger.
Horizontale Inhouse-Vergabe („Schwesternvergabe“):
Die horizontale Inhouse-Vergabe sieht vor, dass auch die Auftragsvergabe eines kontrollierten Rechtsträgers an einen anderen von demselben Auftraggeber kontrollierten Rechtsträger (also im Schwesternverhältnis) vergaberechtsfrei möglich ist.