Unter einer Rahmenvereinbarung versteht man eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern. Ziel der Vereinbarung ist es, Bedingungen für Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere hinsichtlich des Preises und der Menge.
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist im Ober– und Unterschwellenbereich möglich. Voraussetzung für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist, dass im Vorfeld ein ohne Zuschlag endendes offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wurde. Anstatt des Zuschlages wird die Rahmenvereinbarung abgeschlossen, aus der innerhalb der Laufzeit der Vereinbarung abgerufen werden kann. Die Bedingungen für den Abruf aus einer Rahmenvereinbarung sind genau festzulegen. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten.
Rahmenvereinbarungen eignen sich für die Vergabe von einer Vielzahl an Aufträgen, die auf gleichartige, regelmäßige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind.