Unter dem Verhandlungsverbot versteht man das Verbot, über den Auftragsinhalt zu verhandeln. Ein striktes Verhandlungsverbot besteht beim offenen Verfahren und beim nicht offenen Verfahren.
Das Verhandlungsverbot dient dazu, die Gleichbehandlung aller Bieter zu wahren. Aufklärungsgespräche (beispielsweise zur Einholung von Auskünften über die technische Leistungsfähigkeit) sind aber grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zu einer inhaltlichen Abänderung des Angebotes führen.