Vorarbeiten

Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Vorarbeiten) beteiligt, so hat der Auftraggeber angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Kann dies nicht sichergestellt werden, ist der betroffene Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen.

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