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Wie ausländische Unternehmen ihre Eignung nachweisen

2 Minuten Lesezeit

Öffentliche Auftraggeber:innen müssen festlegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmen seine Eignung belegen muss. Die Eignung umfasst:

Nachweise über das Erfüllen der beruflichen Befugnis und der beruflichen Zuverlässigkeit sind an österreichische Register gebunden, auf die ausländische Unternehmen in der Regel keinen Zugriff haben. Sie können ihre Eignung jedoch mit anderen Dokumenten nachweisen.

(Einheitliche Europäische) Eigenerklärung

Im Unterschwellenbereich können Bieter:innen bzw. Bewerber:innen die Eignung durch eine Erklärung, dass sie die verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung rasch beibringen können, nachweisen. Das ist eine Eigenerklärung.

Im Oberschwellenbereich können Bieter:innen bzw. Bewerber:innen ihre Eignung vorläufig durch die Vorlage einer EU-weit gültigen Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung belegen. Dadurch wird die Teilnahme an in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ausschreibungen erheblich erleichtert.

Nachweis der beruflichen Befugnis für ausländische Unternehmen

Der:die öffentliche Auftraggeber:in muss festlegen, dass eine Urkunde über die Eintragung des Unternehmens im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister seines Heimatstaates oder die Vorlage einer dort genannten Bescheinigung vorzulegen ist. Diese sind in Anhang IX des Bundesvergabegesetz 2018 aufgelistet.

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit für ausländische Unternehmen

Unternehmen müssen für ihre berufliche Zuverlässigkeit belegen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Nachweise sind, bezogen auf österreichische Unternehmen:

  • Strafregisterbescheinigung bzw. die Registerauskunft für Verbände
  • Insolvenzdatei
  • Firmenbuchauszug und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
  • letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers und die letztgültige Rückstandsbescheinigung

Müssen ausländische Unternehmen ihre berufliche Zuverlässigkeit nachweisen, können sie gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden bzw. Gerichte ihres Sitzstaates vorlegen. Sollten diese Nachweise im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt werden oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe erwähnt, kann der:die öffentliche Auftraggeber:in

  • eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung über ihre Zuverlässigkeit verlangen oder
  • eine entsprechende Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Die Erklärung muss vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegeben werden.