Alternativangebot – Darf’s auch was anderes sein?
Ein Unternehmer findet eine Ausschreibung besonders interessant und möchte am Vergabeverfahren teilnehmen. Er sieht, dass die vom Auftraggeber benötigte Leistung auch mithilfe einer anderen Lösung erbracht werden kann und ist überzeugt, dass der Auftraggeber auch mit einer Alternative zufrieden wäre. Welche Möglichkeiten hat der Unternehmer, von der Ausschreibung abzuweichen und ein Alternativangebot zu legen?
Grundsätzlich muss das Angebot mit der Ausschreibung übereinstimmen (Grundsatz der Kongruenz). Alternativangebote stellen somit eine Ausnahme von der Regel dar, da das Alternativangebot von den Ausschreibungsvorgaben in gewisser Weise abweicht. Sie sind aber ein nützliches Werkzeug, da sie dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit eröffnen, neue Ideen seitens des Bieters zu berücksichtigen, wenn er eine vergleichbare Alternative anbieten kann.
Alternativangebote sind nicht immer möglich
Alternativangebote erfolgen auf Initiative des Bieters, denn sie folgen einer bieterseitig offerierten Abweichung von der ausgeschriebenen Leistung oder den in der Ausschreibung festgelegten Bedingungen der Leistungserbringung. In den meisten Fällen lassen Auftraggeber Alternativangebote nicht zu. Es gilt zu beachten, dass Alternativangebote nur dann zulässig sind, wenn sie vom öffentlichen Auftraggeber laut den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. Falls keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht wurde, so sind Alternativangebote nicht zugelassen. Die Nichtzulassung von Alternativangeboten muss vom Auftraggeber nicht begründet werden.
Hinweis: Lässt der Auftraggeber die Abgabe von Alternativangeboten zu, so sind diese nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Dementsprechend sind mindestens zwei Angebote abzugeben. Dies gilt sofern der öffentliche Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes festgelegt hat.
Alternativangebote sind sowohl bei Vergaben nach dem Billigstangebotsprinzip wie auch nach dem Bestangebotsprinzip zulässig.
Der Auftraggeber legt den Rahmen fest
Der öffentliche Auftraggeber kann eine Reihe von Bestimmungen festlegen, die für die Legung eines Alternativangebotes relevant sind. So kann er
- die Zulässigkeit einzelner Typen von Alternativangeboten (wirtschaftliche, technische oder rechtliche Alternative) ohne Begründung ausschließen, und
- über sogenannte Mindestanforderungen festlegen, welchen Kriterien auch Alternativangebote jedenfalls entsprechen müssen.
Die Mindestanforderungen konkretisieren die Erwartungen des Auftraggebers, an die von ihm ausgeschriebene Leistung und dienen der Vergleichbarkeit der Angebote. Alternativangebote können nicht berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber dazu keine Angaben gemacht hat.
Hinweis: Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung zu übermitteln. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.