Anonymität im Vergabeverfahren
Der Wahrung der Anonymität von Unternehmern, die sich am Vergabeverfahren beteiligen wollen, kommt besondere Wichtigkeit zu.
Bereits beim Download der Ausschreibungsunterlagen muss in allen Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung (eine Ausnahme bildet die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung) sichergestellt werden, dass dem Auftraggeber nicht bekannt wird, wer die Ausschreibungsunterlagen heruntergeladen hat. Bemerkenswert ist aber, dass die Anzahl der Downloads dem Auftraggeber sehr wohl zur Kenntnis gelangen darf.
Hinweis: Sollte der Auftraggeber daher unsicher sein, ob interessierte Unternehmer bereits Kenntnis von den Ausschreibungsunterlagen erlangt haben, kann er dies allenfalls auf der eVergabe-Plattform durch den Abruf der Anzahl der erfolgten Downloads in Erfahrung bringen.
Fragebeantwortungen zu den Ausschreibungsunterlagen sind potenziellen Bietern in einer Form zur Verfügung zu stellen, sodass aus der Beantwortung nicht hervorgeht, wer die Frage gestellt hat.
Bei elektronisch eingebrachten Angeboten bleibt bis zur elektronischen Angebotsöffnung die Anonymität jener Unternehmer, die die Angebote übermittelt bzw. bereitgestellt haben, gewahrt.
Darüber hinaus bestehen Vorschriften zur Anonymität auch bei Wettbewerben. So sind Wettbewerbsarbeiten anonym vorzulegen. Die anonyme Vorlage der Wettbewerbsarbeiten dient dazu, dass die Jury die Auswahl nur aufgrund der Beurteilungskriterien vornimmt und somit ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Auch bei Aufklärungsgesprächen mit dem betreffenden Teilnehmer des Wettbewerbs ist die Anonymität zu gewährleisten.