Vergabe-Glossar

Angebotsöffnung

Die Angebotsöffnung darf erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. Bei elektronischer Abwicklung des Vergabeverfahrens entfallen (durch die Manipulationssicherheit) zahlreiche Formalvorgaben an die Angebotsöffnung. Nur im Fall von Papierangeboten ist bei offenen und nicht offenen Verfahren noch eine kommissionelle und formalisierte Angebotsöffnung vorgesehen. Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist generell keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

Während im offenen und nicht offenen Verfahren die Bieter Anspruch auf ein Protokoll über die Angebotsöffnung haben, ist das Ergebnis der Öffnung beim Verhandlungsverfahren geheim zu halten, damit einem ungestörten Wettbewerb nichts im Wege steht.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei