Aufgabe nicht gewerblicher Art
Bei der Erbringung einer Aufgabe nicht gewerblicher Art ist relevant, ob die betroffene Einrichtung unter Marktbedingungen agiert, also im Wettbewerb mit Privaten steht oder nicht.
Fehlt beispielsweise eine Gewinnerzielungsabsicht oder liegt eine Ausfallhaftung durch den Staat vor, liegt die Annahme nahe, dass es sich um eine Aufgabe nicht gewerblicher Art handelt.
Die Einstufung als Aufgaben nicht gewerblicher Art ist maßgeblich dafür, ob eine Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber qualifiziert wird.
Die Korrektheit dieses Inhalts wurde von einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft.
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