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Aufklärungspflichten des Bieters

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Bei der Prüfung eines Angebots kann es passieren, dass von Bietern eine Aufklärung über ihr Angebot verlangt wird. Bieter sollten dieser Aufforderung fristgerecht nachkommen, andernfalls droht das Ausscheiden ihres Angebots.

Pflicht zur Aufklärung bei Unklarheiten und scheinbar unangemessenen Preisen

Öffentliche Auftraggeber müssen von Bietern eine verbindliche Aufklärung verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung ergeben, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind. Das gilt grundsätzlich auch bei der Feststellung von Mängeln.

Auch im Zuge der Preisprüfung kann es passieren, dass von Bietern eine Aufklärung über die Positionen ihres Angebots verlangt werden. Nämlich dann, wenn die Preise unangemessen erscheinen, beispielsweise weil sie ungewöhnlich niedrig sind, und öffentliche Auftraggeber vertiefte Angebotsprüfungen vornehmen müssen.

Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

Keine ausreichende Aufklärung: Ausscheiden des Angebots

Bieter sollten dem Verlangen nach einer Aufklärung unbedingt nachkommen und die unklare Position nachvollziehbar aufklären. Dabei sollten sie auch die vorgegebene Frist einhalten. Andernfalls können öffentliche Auftraggeber ihr Angebot ausscheiden. Die Aufklärung erfolgt entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Niederschrift des Ergebnisses und besteht darin, Auskünfte zu erteilen und allenfalls Nachweise vorzulegen.

VwGH: Aufklärungen sind nicht auf wesentliche Positionen beschränkt.

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stellt klar, dass auch wertmäßig geringe „Bagatellpositionen“ aufgeklärt werden müssen.

Auftraggeber dürfen demnach auch bei nicht wesentlichen Positionen eine Aufklärung verlangen: Der Wert einer Position muss nicht einen bestimmten Anteil am Gesamtpreis haben. Auch bei der Prüfung der Preisangemessenheit müssen sich Auftraggeber nicht auf „wesentliche Positionen“ beschränken. Daraus ergibt sich für den VwGH, dass ein Angebot auch dann ausgeschieden werden darf, wenn eine Aufklärung zu einer unwesentlichen Position nicht fristgerecht erfolgt bzw. nicht nachvollziehbar begründet wird.