Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland
Anlässlich des Krieges in der Ukraine hat die Europäische Union (EU) eine Reihe von Sanktionen verhängt, die auch das Vergabewesen betreffen. So ist es seit 9. April unter anderen verboten, Aufträge und Konzessionen, deren Vergabe unter das EU-Recht fallen, an russische Unternehmen zu vergeben. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in Österreich hatten bisher schon die Möglichkeit, sie von Vergabeverfahren auszuschließen.
EU-Sanktionen: Verbot der Vergabe im Oberschwellenbereich
Seit 9. April gilt ein EU-weites Verbot, öffentliche Aufträge und Konzessionen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Föderation zu vergeben. Das Verbot gilt für Bewerber, Bieter, Beteiligte einer Bietergemeinschaft, Auftragnehmer sowie Subunternehmer und Lieferanten.
Außerdem gilt ab 10. Oktober 2022 ein Erfüllungsverbot bestehender Verträge. Die Ausführung von Verträgen und Konzessionen, die vor dem 9. April abgeschlossen wurden, muss daher bis zum 10. Oktober 2022 beendet werden.
Diese Verbote gelten zunächst für alle im Oberschwellenbereich liegenden Vergaben, die unter das Bundesvergabegesetz, das Bundesvergabegesetz Konzessionen und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit fallen. Darüber hinaus ist auch die Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die von diesen Gesetzen ausgenommen sind, verboten (z.B. Kredite, Darlehen, Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen).
In bestimmten Fällen kann eine Ausnahmegenehmigungeingeholt werden. Die Situationen, die für solch eine Genehmigung in Frage kommen, werden explizit in der EU-Verordnung aufgezählt (z.B. Einfuhr von Erdöl und Erdgas).
Kein garantierter Zugang zum EU-Beschaffungsmarkt
Im Unterschwellenbereich gibt es kein allgemeines Verbot der Auftrags- und Konzessionsvergabe. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dürfen jedoch russische Unternehmen von der Teilnahme an österreichischen Vergabeverfahren ausschließen. Sie können außerdem vorschreiben, dass kein russisches Unternehmen als Subunternehmen oder Lieferant eingesetzt werden darf.
Die Russische Föderation ist weder Mitglied der EU noch Vertragsstaat des EWR. Unternehmen, die außerhalb des EWR niedergelassen sind, haben nur dann einen garantierten Zugang zum europäischen Beschaffungsmarkt, wenn ihr Sitzstaat mit der EU ein internationales Übereinkommen oder ein bilaterales Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, das sich auf die öffentliche Beschaffung erstreckt. Solche Abkommen haben die EU und die Russische Föderation nicht abgeschlossen.
Aus diesem Grund haben die EU und ihre Mitgliedstaaten gegenüber der Russischen Föderation keine Verpflichtung, russischen Unternehmen den Zugang zum europäischen Beschaffungsmarkt zu garantieren. Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber können sie daher von der Teilnahme an österreichischen Vergabeverfahren ausschließen.
Weitere Details über die Teilnahme russischer Unternehmen an Vergabeverfahren stehen im Artikel 5k der EU – Sanktionen Verordnung und in den vergaberechtlichen Rundschreiben des Justizministeriums.