Das Schlichtungsverfahren
Schlichtungsverfahren dienen dazu, im Streitfall möglichst rasch und kostengünstig eine Einigung zu finden, anstatt vor Gericht zu gehen. Auftraggeber:innen und Unternehmer:innen können sich auf diese Art transparent und nachvollziehbar außergerichtlich einigen, ohne Gefahr zu laufen, etwa wegen wettbewerbswidrigen Absprachen belangt zu werden.
In Österreich haben Wien und Niederösterreich solche Verfahren eingerichtet. Daneben bietet Kärnten ein sogenanntes „Vorverfahren“ an, bei dem die Ombudsstelle für Vergabewesen ihre Expertenmeinung abgibt. Schlichtungs- und Vorverfahren sind nicht zwingend durchzuführen, sie sind in allen drei Bundesländern fakultativ. Die Verfahrensparteien können als frei entscheiden, ob sie so ein Verfahren in Anspruch nehmen oder nicht.
Die Schlichtungsstelle
Eine Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber:innen und Unternehmer:innen zu vermitteln. Dafür wirkt sie in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung objektiv auf eine Einigung der Streitteile hin und macht Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit. Das Schlichtungsverfahren muss je nach Bundesland innerhalb von 10 Tagen bzw. 2 Wochen abgeschlossen sein. Damit das Verfahren stattfinden kann, müssen sich alle Streitteile darauf einlassen, ansonsten wird es ohne Verhandlung für beendet erklärt.
Die Schlichtungsstellen sind bei den jeweiligen Ämtern der Landesregierung angesiedelt und vermitteln durch ihre Mitglieder und Beisitzer:innen zwischen den Verfahrensparteien. Die Mitglieder und Beisitzer:innen werden je nach Bundesland von Land, Gemeinde, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und Ziviltechnikerkammer beschickt und müssen bestimmte Kenntnisse im Vergabewesen aufweisen beziehungsweise in Wien zusätzlich bestimmte Studien abgeschlossen haben. Die Schlichtungsstelle Niederösterreich wurde mit 1. Mai 2022 aufgelöst.
Das Schlichtungsverfahren
Zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens müssen Unternehmer:innen bei der Schlichtungsstelle beantragen, dass eine gesondert anfechtbare Entscheidung (bzw. eine nicht gesondert anfechtbare Entscheidung, die ihr zeitlich vorangegangen ist) geprüft wird.
Solch ein Schlichtungsantrag ist in Niederösterreich nur zulässig, wenn noch kein Nachprüfungsantrag oder Feststellungsantrag eingebracht wurde. Vorsicht: In Wien ist ein Schlichtungsantrag überhaupt nur bei bestimmten Verfahrensarten und in diesen nur bis zum Ende der Angebotsfrist bzw. der Teilnahmefrist zulässig! So sind Schlichtungsverfahren bei Direktvergaben ohne vorherige Bekanntmachung beispielsweise unzulässig.
In Niederösterreich hemmt das Schlichtungsverfahren die Fristen für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages nicht. Das bedeutet, dass die Frist für den Nachprüfungsantrag trotz anhängigem Schlichtungsverfahren nicht verlängert wird. Der Schlichtungsantrag hat auch keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren. In Wien ist das Gegenteil der Fall: die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrags (Nichtigerklärungsantrags) wird für die Dauer der Anhängigkeit eines Schlichtungsverfahrens gehemmt. Außerdem bewirkt der Schlichtungsantrag ein befristetes Verbot, Teilnahmeanträge bzw. Angebote zu öffnen.