Unter einer Teilnahmefrist versteht man eine Frist bis zu deren Ablauf Teilnahmeanträge von interessierten Unternehmern zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, an einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, an einem wettbewerblichen Dialog oder an einem dynamischen Beschaffungssystem eingebracht werden müssen. Andernfalls wird der Teilnahmeantrag als verspätet ausgeschieden.
Ein öffentlicher Auftraggeber hat die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mit mindestens 30 Tagen zu wählen, ein Sektorenauftraggeber hingegen mit mindestens 15 Tagen.