Grundsätze des Vergabeverfahrens
Ziel des Vergaberechts ist es, willkürliche Vergaben öffentlicher Aufträge zu verhindern. Durch die Regeln des Vergaberechts wird einerseits eine unbegründete Bevorzugung von Auftragnehmern zu Lasten anderer Wirtschaftsteilnehmer hintangehalten und andererseits der Staat vor nicht marktkonformen Vertragsbedingungen geschützt, die einen schwerwiegenden ökonomischen Schaden hervorrufen können.
Die zentrale Forderung an ein Vergabeverfahren ist daher jene nach einem freien und lauteren Wettbewerb. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, haben Auftraggeber gewisse Bestimmungen einzuhalten, die in den materiellen Vergabegesetzen normiert sind.
Die Grundsätze des Vergabeverfahrens ergeben sich vorwiegend aus unionsrechtlichen Bestimmungen. Aus dem EU-Primärrecht (insbesondere aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) werden Grundanforderungen für die Auftragsvergabe, wie u.a. das allgemeine Diskriminierungsverbot, die Verpflichtung zu Transparenz oder das Gebot der Fairness des Vergabeverfahrens abgeleitet. Das Bundesvergabegesetz 2018 selbst normiert ausdrücklich die Grundsätze für alle Auftragsvergaben.
Die Grundprinzipien lassen sich – stark vereinfacht – wie folgt darstellen:
- Grundsatz des freien, fairen und lauteren Wettbewerbs
Mit dem Wettbewerbsgrundsatz soll insbesondere verhindert werden, dass der Zugang von Unternehmen zur Auftragsvergabe unrechtmäßig beschränkt wird. - Gleichbehandlungsgrundsatz aller Bewerber und Bieter (Diskriminierungsverbot)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet die Gleichstellung aller Bewerber und Bieter. Er verbietet die Diskriminierung Angehöriger von Drittstaaten bzw. anderer Mitgliedstaaten der EU gegenüber Inländern. Weiters ist bei der Durchführung von Vergabeverfahren eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig. - Transparenzgrundsatz
Dieser Grundsatz soll willkürlichen Entscheidungen des Auftraggebers entgegenwirken. Der Transparenzgrundsatz wird aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet und kommt v.a. in den Bestimmungen zu Bekanntmachungen von Vergabeverfahren zum Ausdruck. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeutet im Vergaberecht, dass vergaberechtliche Maßnahmen öffentlicher Auftraggeber geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung des angestrebten Ziels sein müssen. - Grundsatz der Vergabe an geeignete Bieter und Angemessenheit der Preise
Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass die verfügbaren Mittel effizient eingesetzt werden und dass auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können. - Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Durch die Bindung an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll eine kostengünstige Beschaffung zu angemessenen Preisen durch den Auftraggeber gewährleistet werden. Auftraggeber sind verpflichtet, sich Kenntnis vom relevanten Beschaffungsmarkt zu verschaffen. - Bedachtnahme auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung
Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen. - Absicht zur tatsächlichen Leistungsvergabe
Der Auftraggeber sollte auch tatsächlich die Absicht haben, eine Leistung zu vergeben. Es besteht allerdings keine generelle Verpflichtung des Auftraggebers ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden, er kann das Verfahren auch widerrufen.