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Rahmenverträge und Rahmenvereinbarungen: Worin liegt der Unterschied?

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Rahmenverträge und Rahmenvereinbarungen sind hilfreich, wenn Auftraggeber einen regelmäßigen Bedarf an gleichartigen Leistungen haben, dessen Umfang im Vorhinein aber nicht genau festgestellt oder vorhergesehen werden kann. Denken wir zum Beispiel an Schneeräumung innerhalb einer Winterperiode: der Bedarf an Schneeräumung hängt von der jeweiligen Witterung ab und kann daher nicht im Vorhinein exakt festgelegt werden. In so einem Fall bietet es sich an, einen Rahmenvertrag oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen. Aber wodurch unterscheiden sie sich und warum?

Der Rahmenvertrag

Ein Rahmenvertrag ist ein Instrument des allgemeinen Zivilrechts und weist in der Regel folgende Besonderheiten auf:

  • eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers während der Laufzeit zu den Konditionen des Rahmenvertrags
  • eine bestimmte Laufzeit
  • keine im Vorhinein exakt ermittelte Menge der Lieferungen bzw. Leistungen. Dafür eine aufgrund einer Prognose ermittelte Menge, die während der Laufzeit durch Abruf von Teilmengen konkretisiert wird.

Der wesentliche Unterschied des Rahmenvertrags zur Rahmenvereinbarung liegt im beidseitig verbindlichen Charakter des Rahmenvertrags, der die Auftraggeber zur Abnahme der Leistung von seinem Vertragspartner verpflichtet. Rahmenverträge fallen nämlich unter den Auftragsbegriff des Bundesvergabegesetzes. Auftraggeber müssen während der Laufzeit des Vertrags die Leistung ausschließlich von ihren Vertragspartnern beziehen.

Die Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung ist hingegen eine eigene Verfahrenskategorie des Vergaberechts und kein Auftrag im Sinne des Bundesvergabegesetzes.
Zwischen den Partnern der Rahmenvereinbarung ist also (noch) kein Vertragsverhältnis entstanden: damit sind Auftraggeber nicht gebunden, die Leistung vom Partner der Rahmenvereinbarung zu beziehen. Sie können sogar jederzeit ein neues Vergabeverfahren einleiten, wenn sie feststellen, dass die Leistung am Markt zu besseren Bedingungen erhältlich ist. Erst wenn auf Grundlage der Rahmenvereinbarung ein konkreter Auftrag vergeben wird und somit ein beidseitig verbindlicher Vertrag entsteht, sind die Auftraggeber vertraglich verpflichtet, die Leistung auch zu beziehen.