In einem Vergabeverfahren ist nicht jede getroffene Entscheidung des Auftraggebers für sich allein anfechtbar. Teilweise können Entscheidungen erst nach gewissen Abschnitten angefochten werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um nach außen in Erscheinung tretende Teilakte des vergebenden Organs im Vergabeverfahren.
Die Begriffsbestimmungen im Bundesvergabegesetzes 2018 beinhalten einen taxativen Katalog gesondert anfechtbarer Entscheidungen. Dazu zählen u.a. die Ausschreibung, das Ausscheiden eines Angebots oder die Zuschlagsentscheidung. Lediglich gesondert anfechtbare Entscheidungen können mit einem Nachprüfungsantrag angefochten und für nichtig erklärt werden.