Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung Markterkundungen durchführen. Dabei informiert er potenziell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen.
Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen wird.