OGH: Kein Schadenersatz für Subunternehmer, obwohl…
…der Auftraggeber den Zuschlag ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers erteilte. Der Auftragnehmer wurde im Jahr nach der Zuschlagserteilung insolvent. Der Subunternehmer des Auftragnehmers blieb auf einer Werklohnforderung von ca 140.000,- sitzen. Der OGH entschied, dass der Auftraggeber wegen allfälliger Verstöße gegen das BVergG nicht gegenüber dem Subunternehmer des Auftragnehmers haftet.
Ausgangsverhalten
Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte nach Durchführung eines Vergabeverfahrens ein Bauunternehmen als Generalunternehmerin mit einem Hallenzubau zu einem bereits bestehenden Abfallwirtschaftszentrum. Die Generalunternehmerin beauftragte ihrerseits eine Subunternehmerin mit der Vornahme diverser Baumeisterarbeiten.
Ein Jahr darauf wurde über das Vermögen der Generalunternehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Subunternehmerin meldete eine offene Werklohnforderung von 141.166 EUR an und verlangte Schadenersatz vom Auftraggeber.
Sie war der Meinung, der öffentliche Auftraggeber habe es im Rahmen des Vergabeverfahrens unterlassen, vor Zuschlagserteilung an die Generalunternehmerin deren wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Die Generalunternehmerin sei bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig und deshalb auszuscheiden gewesen. Aus diesem Grund hafte der öffentliche Auftraggeber für den Zahlungsausfall der insolventen Generalunternehmerin.
Entscheidung
Zentrale Frage des Urteils war, ob die Subunternehmerin vom Schutzzweck der BVergG-Bestimmungen zur Eignungsprüfung erfasst ist. Nur dann könnte sie im Falle eines Verstoßes gegen das BVergG auch Schadenersatz fordern.
Der OGH führte dazu aus, dass sich die Vergabevorschriften zunächst an den Auftraggeber richten, aber vor allem dem Schutz der Bieter und Bewerber vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe dienen. Am Vergabeverfahren nicht beteiligten Personen stehen deshalb keine Schadenersatzansprüche offen.
Nachdem die Subunternehmerin nicht selbst als Bieterin in das Vergabeverfahren einbezogen war, ist sie nach Ansicht des Gerichtshofs nicht vom Schutzzweck umfasst. Die Verhinderung von Forderungsausfällen von Subunternehmern sei auch nicht Ziel der Eignungsprüfung des BVergG.
Fazit / Tipp
Subunternehmer sind vom Schutzzweck der BVergG- Bestimmungen zur Eignungsprüfung nicht erfasst und können deshalb auch keine Schadenersatzforderungen gegen den öffentlichen Auftraggeber stellen.
Als Subunternehmer sollten Sie deshalb vor dem Abschluss jedes Vertrags mit einem Bieter/Auftragnehmer dessen Bonität selbst hinterfragen. Tun Sie dies nicht und wird der Auftragnehmer insolvent, besteht keine Haftung des öffentlichen Auftraggebers.