Inhaltliche Bestandteile eines Angebotes
In einem Angebot stecken meistens viel Zeit und Arbeit. Deshalb ist es umso unangenehmer, wenn sich nach Ablauf der Angebotsfrist herausstellt, dass Teile des Angebotes schlicht und einfach vergessen oder übersehen wurden. Es ist ratsam, genügend Zeit einzuplanen, um die Bestandteile des Angebotes vor Angebotsabgabe in Ruhe durchzugehen.
Die einschlägigen Bestimmungen im Bundesvergabegesetz sind eindeutig: Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Das Angebot ist mit sämtlichen dazugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wurde.
Welche Inhalte muss ein Angebot gemäß dem Bundesvergabegesetz prinzipiell aufweisen?
- Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Bieters;
- Geschäftssitz des Bieters;
- (Elektronische) Adresse einer Stelle, die zum Empfang der das Vergabeverfahren betreffenden Kommunikation berechtigt ist;
- Bei – nur ausnahmsweise zulässigen – Angeboten in Papierform: Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters;
- Gegebenenfalls der Nachweis, über die Erlegung des geforderten Vadiums;
- Sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderten Erläuterungen oder Erklärungen;
- Die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert übermittelten Unterlagen;
- Allfällige Alternativ-, Abänderungs- oder Variantenangebote, welche dementsprechend als solche gekennzeichnet werden sollten;
- Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen:
- Im Leistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen;
- Wird für eine Position kein Preis angegeben, so ist dies im Angebot – z.B. in einem Begleitschreiben – zu erläutern;
- Bei veränderlichen Preisen – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die festgelegten Regeln und Voraussetzungen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen.
- Nennung eines, zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages, bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner (elektronischen) Adresse;
- Bekanntgabe aller Subunternehmer auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, samt folgender Nachweise:
- Nachweis, dass der Bieter über deren Kapazitäten tatsächlich verfügt ("Verpflichtungserklärung des Subunternehmers");
- Nachweis, dass der öffentliche Auftraggeber die zur Durchführung des Gesamtauftrages erforderlichen Sicherheiten über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat;
- Bekanntgabe aller Teile des Auftrages, die durch Subunternehmer ausgeführt werden sollen (in den Ausschreibungsunterlagen kann bei Vorliegen sachlicher Gründe vorgesehen werden, dass Subunternehmer nur dann vom Bieter genannt werden müssen, wenn sie für vom öffentlichen Auftraggeber als wesentlich bezeichnete Teile der Auftrages eingesetzt werden sollen).
Hinweis: Mit der Abgabe eines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt und über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt. Darüber hinaus erklärt er, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen zu erbringen und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot zu binden.
Welche besonderen Bestimmungen gelten für die Angeboterstellung bei funktionaler Leistungsbeschreibung?
- Art und Umfang der Leistung müssen eindeutig bestimmt werden können;
- Die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung ist nachzuweisen;
- Die Angemessenheit der geforderten Preise muss beurteilt werden können.
- Nach Abschluss der Leistung muss die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden können.
- Eine Erklärung, dass der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben verantwortet, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder in einer in den Ausschreibungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz.
- Können zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge nicht genau bestimmt werden, hat der Bieter seine Annahmen anhand von Plänen und Mengenermittlungen zu begründen.
- Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen;
- erforderlichenfalls sind Pläne und sonstige Unterlagen samt eingehender Erläuterung des Leistungsverzeichnisses beizulegen.
Hinweis: Soweit in bestimmten Phasen eines Verhandlungsverfahrens hinsichtlich einer Leistung mit funktionaler Leistungsbeschreibung noch keine vollständig ausgearbeiteten Angebote verlangt werden, sind die o.a. Punkte nicht maßgeblich.