Zwingende Ausschlussgründe

Die zwingenden Ausschlussgründe sind in § 78 Abs 1 BVergG 2018 abschließend aufgezählt. Liegt ein derartiger Ausschlussgrund vor, hat der Auftraggeber den Unternehmer vom Vergabeverfahren auszuschließen. Ein Ausschlussgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Unternehmer rechtskräftig aufgrund der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde.

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