Bei der Zuverlässigkeit werden das berufliche Verhalten eines Unternehmers sowie seine rechtliche Situation geprüft. Dadurch soll eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt werden. Die Zuverlässigkeit muss jeder Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligt – sei es als Einzelbieter, als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Subunternehmer – aufweisen.
Zuverlässigkeit eines Unternehmers liegt dann vor, wenn keine in § 78 Abs 1 BVergG 2018 genannten Ausschlussgründe vorliegen. Zu den Ausschlussgründen zählen etwa strafrechtliche Verurteilungen im Korruptionsbereich oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Ist der Unternehmer eine juristische Person müssen auch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane zuverlässig sein. Diese dürfen demnach auch keine strafrechtlichen Verurteilungen aufweisen oder sonstige schwere berufliche Verfehlungen, insbesondere im Bereich des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts aufweisen.
Ein Beispiel für einen Nachweis wäre ein Strafregisterauszug des Unternehmers oder Verbandsregisterauskunft für juristische Personen. In der Regel sollten die Nachweise nicht älter als sechs Monate sein, der Auftraggeber kann aber kürzere Vorgaben hinsichtlich der Aktualität aufnehmen.