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Vergabearten-Special #1: Offene Verfahren & nicht offene Verfahren – mit und ohne Bekanntmachung

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Welche Arten von Vergabeverfahren gibt es eigentlich? Kann man frei zwischen den Vergabeverfahren wählen? Was muss bei den einzelnen Verfahren beachtet werden?

In unserem Vergabearten-Special werden die verschiedenen Arten von Vergabeverfahren näher beleuchtet und ihre Eigenheiten dargestellt. Die Wahl der Verfahrensart ist unter anderem abhängig von der Auftragsart, dem geschätzten Auftragswert und den Eigenschaften des Auftragsgebers.

Offenes Verfahren

Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die Eignungs- und Angebotsprüfung erfolgen in einer Stufe. Es handelt sich daher um ein einstufiges Vergabeverfahren. Über das Angebot darf nicht verhandelt werden („Verhandlungsverbot“).
Das offene Verfahren ist generell im Ober- und Unterschwellenbereich zulässig, sofern gemäß Bundesvergabegesetz nicht ein Verhandlungsverfahren geboten ist.

Jeder Unternehmer hat beim offenen Verfahren die Möglichkeit sich innerhalb der offenen Angebotsfrist daran zu beteiligen.

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte geeignete Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die Möglichkeit der Abgabe der Teilnahmeanträge ist auf die vom Auftraggeber festgelegte Frist beschränkt.

Die Eignung wird in einer eigenen Verfahrensstufe geprüft. Die Kriterien dafür legt der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung fest. Die in der zweiten Stufe zur Angebotslegung aufgeforderten Bieter dürfen ein Angebot legen. Es handelt sich daher um ein zweistufiges Vergabeverfahren. Über das Angebot darf nicht verhandelt werden.

Diese Verfahrensart ist im Ober- und Unterschwellenbereich generell zulässig, sofern nicht gemäß Bundesvergabegesetz ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung geboten ist.

Hinweis: Der Auftraggeber kann zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung bei der Vergabe von Aufträgen frei wählen. Diese beiden Verfahrensarten sind also gleichgestellt.

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Es handelt sich daher um ein einstufiges Vergabeverfahren.

Diese Verfahrensart ist nur im Unterschwellenbereich zulässig, unterhalb der im Bundesvergabegesetz genannten Schwellenwerte.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei