Welche Informationen Ausschreibungsunterlagen liefern müssen
Ausschreibungsunterlagen sollen Bieter:innen eine konkrete Vorstellung der gewünschten Leistung vermitteln, damit sie ein entsprechendes Angebot dazu erstellen können. Das unterscheidet sie auch von den Teilnahmeunterlagen im mehrstufigen Verfahren oder Wettbewerbsunterlagen. Ausschreibungsunterlagen enthalten neben den Bestimmungen über den Leistungsvertrag und der Leistungsbeschreibung weitere vergaberechtliche Angaben, denen wir uns in diesem Beitrag genauer widmen.
Die Mindestinhalte des vergaberechtlichen Teils von Ausschreibungsunterlagen
Das Bundesvergabegesetz 2018 schreibt genau vor, welche Mindestangaben in den Ausschreibungsunterlagen anzuführen sind. Ist ein:e Unternehmer:in der Meinung, dass die Ausschreibungsunterlagen rechtswidrig sind, kann er:sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Nachprüfungsantrag einbringen.
Neben der Leistungsbeschreibung und vertraglichen Bestimmungen müssen Ausschreibungsunterlagen folgende Informationen enthalten:
- Genaue Bezeichnung des öffentlichen Auftraggebers der vergebenden Stelle
- Angaben, ob die Ausschreibung nach den Bestimmungen für den Oberschwellenbereichoder den Unterschwellenbereich erfolgt
- Informationen über die zuständige Vergabekontrollbehörde (Bundesverwaltungsgericht oder Landesverwaltungsgericht)
- Für ausländische Unternehmen: ein ausdrücklicher Hinweis auf die allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf ihre Verpflichtung, ein entsprechendes Verfahren vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten
- Erforderliche Eignungsnachweise, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt wurden
- Angaben, ob der Zuschlag nach dem Bestangebots-oder Billigstangebotsprinzip erteilt wird
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- Beim Bestangebotsprinzip sind auch das anzuwendende Kostenmodell (z.B. Lebenszykluskostenrechnung) oder die Zuschlagskriterien samt Gewichtung anzugeben
- Erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend der Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums
- Informationen zum Umgang mit allfälligen Rechenfehlern
- Hinweis, dass bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Rechtsgrundlagen für das einzuhaltende Arbeits-, Sozial- und Umweltrecht zur Einsicht bereitliegen
Bei bestimmten Leistungen müssen öffentliche Auftraggeber:innen außerdem qualitätsbezogene Aspekte (z.B. soziale, ökologische) festlegen und diese in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche bezeichnen:
- bei besonderen personenbezogenen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich die unmittelbar gegenüber Patient:innen, sozial Bedürftigen oder in Aus- oder Fortbildung befindlichen Personen erfolgen
- bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind
- bei der Beschaffung von Lebensmitteln
- bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen