Nicht gesondert anfechtbare Entscheidung

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle Entscheidungen des Auftraggebers, die keine gesondert anfechtbaren Entscheidungen darstellen.

Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen können nur in dem gegen die ihnen nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.

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