Im Nachprüfungsverfahren werden die Entscheidungen des Auftraggebers in einem noch laufenden Vergabeverfahren einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Rechtsschutz wird im Ober– und im Unterschwellenbereich gewährt.
Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens können nur gesondert anfechtbare Entscheidungen sein. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen können aber immer mit der nächsten gesondert anfechtbaren Entscheidung auf deren Rechtsmäßigkeit überprüft werden.
Nachprüfungsverfahren sind nur bis zur Beendigung des Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zulässig. Die Zuschlagserteilung oder die Widerrufserklärung selbst können nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens sein.
Nachprüfungsverfahren über gesondert anfechtbare Entscheidungen müssen innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet werden. Wird ein Nachprüfungsverfahren nicht eingeleitet, kommt es zur Präklusion.
Angelegenheiten der Nachprüfung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, die in den Vollzugsbereich des Bundes fallen, liegt die Entscheidungskompetenz beim Bundesverwaltungsgericht. Angelegenheiten der Nachprüfung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, die in den Vollzugsbereich der Länder fallen, werden durch die Landesverwaltungsgerichte überprüft. Für jedes Bundesland besteht ein eigenes Vergaberechtsschutzgesetz.