Ein öffentlicher Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen vorsehen, dass lediglich partizipatorische Organisationen an dem Vergabeverfahren teilnehmen dürfen. Eine Auflistung der Dienstleistungen, bei denen dieser Vorbehalt denkbar ist, ist in Anhang XVII des Bundesvergabegesetzes zu finden.
Bei partizipatorischen Organisationen handelt es sich um Rechtsträger, die sich wie folgt auszeichnen:
- Sie haben die Erfüllung einer Gemeinwohlaufgabe in Verbindung mit der betreffenden Dienstleistung zum Ziel.
- Ihre Gewinne werden zur Zielerreichung reinvestiert und etwaige Gewinnausschüttungen oder -zuweisungen beruhen auf partizipatorischen Überlegungen.
- Die Management- oder Eigentümerstruktur stützt sich auf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer, auf partizipatorische Grundsätze oder bedarf der aktiven Mitwirkung der Arbeitnehmer, Nutzer oder Interessensträger.
Die Laufzeit derartiger Verträge darf 3 Jahre nicht überschreiten. Hat eine partizipatorische Organisation einen Auftrag erhalten, darf sie in den letzten 3 Jahren davor, noch keinen Auftrag erhalten haben.