Fristen, die Bieter im Blick haben sollten
Im Vergabeverfahren müssen Bewerber und Bieter einige Fristen einhalten. Die Länge der Fristen legen öffentliche Auftraggeber fest, wobei sie an gesetzliche Mindestfristen gebunden sind. Für Sektorenauftraggeber gelten wiederrum andere Fristen.
Bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren sollten Unternehmen vor allem folgende Fristen im Blick behalten:
Teilnahmeantragsfrist
Im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung müssen sich Unternehmen in einem ersten Schritt um die Teilnahme am Vergabeverfahren bewerben, bevor sie ein Angebot legen dürfen. Dafür müssen sie rechtzeitig einen Teilnahmeantrag stellen. Im Oberschwellenbereich beträgt die Frist dafür mindestens 30 Tage. Im Unterschwellenbereich sind es mindestens 14 Tage. Auf Grundlage der Teilnahmeanträge wählen Auftraggeber jene Bewerber aus, die sie zur Angebotslegung auffordern.
Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, in denen das Angebot bei Auftraggebern eingehen muss. Die Länge dieser Frist geben Auftraggeber vor. Dabei ist er an bestimmte gesetzliche Mindestfristen gebunden, die je nachdem, ob der Auftrag im Ober- oder Unterschwellenbereich liegt, unterschiedlich sind:
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Im Oberschwellenbereich
Beim offenen Verfahren muss die Angebotsfrist mindestens 30 Tage betragen.
Bei zweistufigen Verfahren muss die Frist mindestens 25 Tage dauern, wenn zentrale öffentliche Auftraggeber (Bundesministerien, Bundeskanzleramt, BBG, AIT und BRZ) den Auftrag vergeben. Alle anderen öffentlichen Auftraggeber können die Frist mit den ausgewählten Bewerbern vereinbaren. Sollten sie das nicht tun, muss die Frist mindestens zehn Tage betragen. -
Im Unterschwellenbereich
Beim offenen Verfahren muss die Frist mindestens 20 Tage dauern. Bei zweistufigen Verfahren sind es mindestens zehn Tage.
Zuschlagsfrist
Nachdem die Angebote eingelangt sind, müssen Auftraggeber den Zuschlag innerhalb der Zuschlagsfrist erteilen. Diese dauert maximal fünf Monate (in Ausnahmefällen auch sieben Monate).
Wichtig für Bieter: Bieter sind bis zur Zuschlagerteilung an ihr Angebot gebunden!
Können öffentliche Auftraggeber diese Fristen kürzen oder verlängern?
Ja. Wenn zum Beispiel ein Auftrag dringend vergeben werden sollte, kann die Teilnahmefrist von mindestens 30 auf 15 Tage verkürzt werden. In bestimmten Fällen müssen öffentliche Auftraggeber außerdem die Angebotsfrist verlängern. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ausschreibungsunterlagen berichtigt werden und daher eine längere Angebotsfrist notwendig ist.