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Bekanntgaben im Ober- und Unterschwellenbereich

3 Minuten Lesezeit

Bekanntgaben sind eine Art der Bekanntmachungen (nähere Informationen zur Bekanntmachung im Beitrag „Bekanntmachungen in einem Vergabeverfahren„). Die Bekanntgabe ist eine nach Ende des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber erfolgte Meldung über bereits vergebene Aufträge, abgeschlossene Rahmenvereinbarungen oder Ideenwettbewerbe. Bekanntgaben bezwecken, alle potenziellen Bieter über die wesentlichen Inhalte des Auftrags zu unterrichten und dienen der Transparenz sowie der Gleichbehandlung.

Es bestehen unterschiedliche Bestimmungen je nachdem, ob die Bekanntgabe durch einen Auftraggeber im Vollzugsbereich des Bundes oder der Länder und im Ober- oder Unterschwellenbereich erfolgen soll.

Bekanntgaben im Oberschwellenbereich

  • Europaweite Bekanntgaben
    Der Auftraggeber hat grundsätzlich nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden bereits vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung oder abgeschlossenen Ideenwettbewerb auf Unionsebene bekannt zu geben. Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden, sind (im Gegensatz zum Abschluss der Rahmenvereinbarung selbst) nicht unionsweit, sondern in der Regel nur in Österreich bekanntzugeben. Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge oder eben die Bekanntgabe, wie sie in Österreich genannt wird, hat der Auftraggeber ein Standardformular des europäischen Amtes für Veröffentlichungen zu verwenden. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss der Rahmenvereinbarung oder Abschluss des Ideenwettbewerbes zu übermitteln. Im Zuge der Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine eVergabe-Plattform kann die unionsweite Bekanntgabe über diese durchgeführt werden.
  • Bekanntgaben in Österreich
    Der Auftraggeber hat auch auf nationaler Ebene nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung oder abgeschlossenen Ideenwettbewerb bekannt zu geben. Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert EUR 50.000,- nicht erreicht, sind nicht bekanntzugeben.

    Seit 1. März 2019 erfolgen Bekanntgaben im Open Government Data-Modell. Dabei veröffentlichen Auftraggeber die Bekanntgaben, indem sie die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren auf data.gv.at (als öffentlich zugänglichen Datenkatalog) bereitstellen. Metadaten beinhalten den Verweis (eine URL) auf den Ort, an dem die Ausschreibungen zu finden sind. Kerndaten sind die innerhalb einer Ausschreibung bereitgestellten Daten, die allgemeine Informationen über die Ausschreibung enthalten (wie z.B. wer ist der Auftraggeber; welches Verfahren wird angewendet; was ist der Gegenstand der Ausschreibung etc.). Zur Bereitstellung der Kerndaten kann sich der Auftraggeber einer eVergabe-Plattform bedienen, die die Verfügbarkeit der Metadaten (insb. der Kerndatenquelle) und das richtige Format der maschinenlesbaren Kerndaten sicherstellt. Nimmt der Auftraggeber die Veröffentlichung selbst vor, so muss er Metadaten auf data.gv.at bereitstellen und die Kerndaten auf einer Kerndatenquelle zur Verfügung stellen. Während die Metadaten über das Unternehmensserviceportal eingegeben werden können, liegt die Bereitstellung der Kerndaten auf seiner Kerndatenquelle im Bereich des Auftraggebers.

Bekanntgaben im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich müssen Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes Bekanntgaben im OGD-Modell bereitstellen. Keine Bekanntgabepflicht besteht in Vergabeverfahren, deren Auftragswert unter EUR 50.000,- liegt. Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder müssen keine Bekanntgabe bereitstellen. Für den Ablauf der Bereitstellung der Daten gelten dieselben Regeln wie im Oberschwellenbereich.

Bekanntgabepflichten bei nachträglichen Vertragsänderungen

Nach Durchführung eines Vergabeverfahrens können abgeschlossene Verträge während ihrer Laufzeit geändert werden. Man unterscheidet hier zwischen wesentlichen und unwesentlichen Vertragsänderungen. Nur bei Vorliegen von wesentlichen Vertragsänderungen (wie z.B. bei einer erheblichen Auftragserweiterung) muss der Auftraggeber ein neues Vergabeverfahren durchführen. Bei unwesentlichen Vertragsänderungen hat keine Neuausschreibung zu erfolgen.

Aus Gründen der Transparenz treffen den Auftraggeber aber bei bestimmten unwesentlichen Vertragsänderungen nur im Oberschwellenbereich Bekanntgabepflichten. Eine Bekanntgabe hat dann zu erfolgen, wenn zusätzliche Leistungen aufgrund unvorhersehbarer Umstände erforderlich geworden sind oder der Auftraggeber weitere zusätzliche Leistungen benötigt und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist.

Die Bekanntgabe hat neben den allgemeinen Informationen wie Name des Auftraggebers, Name des Auftragnehmers oder den CPV-Code insbesondere Angaben zur Art der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die Gründe für die Notwendigkeit der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen zu enthalten.

Hinweis: Eine Verletzung der Bekanntgabepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann unter Umständen eine Geldstrafe bis zu EUR 50.000,- nach sich ziehen.

Statistische Meldungen

Von Bekanntgaben (Bekanntmachungen vergebener Aufträge) sind die statistischen Meldepflichten und die Meldepflichten bei Bauaufträgen von öffentlichen Auftraggebern zu unterscheiden:
Bei der statistischen Meldung handelt es sich um eine jährliche Verpflichtung (immer spätestens bis 10. Februar) von öffentlichen Auftraggebern: Dem Bundeskanzleramt bzw. im Vollzugsbereich des Landes der Landesregierung sind alle Verfahren im Oberschwellenbereich (inklusive der Anzahl an KMU, die beauftragt wurden) sowie der Gesamtwert aller Aufträge und Wettbewerbe des Vorjahres im Unterschwellenbereich (inklusive Direktvergaben) zu melden.

Die Meldepflichten bei Bauaufträgen betreffen vergebene Bauaufträge mit einer Auftragssumme von mehr als EUR 100.000, – (Gesamtpreis inklusive USt). Öffentliche Auftraggeber haben diesfalls gesetzlich vorgegebene Informationen (Auftragnehmer, Kurzbeschreibung zum Auftragsgegenstand und Auftragssumme, bestimmte Informationen zu Subunternehmern etc.) mittels Webanwendung in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen.

Geprüft von FSM Rechtsanwaltskanzlei