Eine Einrichtung öffentlichen Rechts ist eine Einrichtung, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet wurde, zumindest teilrechtsfähig ist und überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert wurde, hinsichtlich der Leitung unter der Aufsicht öffentlicher Auftraggeber steht oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane von öffentlichen Auftraggebern ernannt wurden.