Eignungskriterien und -nachweise im Sektorenbereich
Alle Auftraggeber haben in Vergabeverfahren objektive Eignungskriterien festzulegen. Nur Unternehmer, die diese Eignungskriterien erfüllen, dürfen am Vergabeverfahren teilnehmen. Der Sektorenbereich sieht gegenüber dem klassischen Bereich einige Besonderheiten bei der Festlegung dieser Eignungskriterien und -nachweise vor.
Keine Einschränkung bei der Wahl der Eignungskriterien
Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz sowie jene der Verhältnismäßigkeit und Sachlichkeit sind auch bei der Festlegung der Eignungskriterien im Sektorenbereich zu beachten. Davon abgesehen lässt das Gesetz dem Sektorenauftraggeber jedoch grundsätzlich freie Hand. Er kann also frei wählen, mit welchen Nachweisen Bieter ihre Eignung belegen müssen und ist auch hinsichtlich der Befugnis, der Zuverlässigkeit und der technischen Leistungsfähigkeit nicht an bestimmte Kriterien gebunden. Damit steht es ihm z.B. frei, auf die Einholung von Strafregisterauszügen zu verzichten oder andere als die in Anhang XI genannten Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit heranzuziehen. Um die Eignung prüfen zu können ist aber auch der Sektorenauftraggeber jedenfalls dazu verpflichtet, Eignungsnachweise (in welcher Form auch immer) festzulegen. Er darf also nicht gänzlich auf diese verzichten.
Nicht dem Ermessen des Sektorenauftraggebers obliegt die Einholung der Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG und aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b AuslBG hinsichtlich der für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter und Subunternehmer. Diese Auskünfte sind auch im Sektorenbereich verpflichtend.
Fakultative Ausschlussgründe
Im Sektorenbereich sind nicht alle Ausschlussgründe zwingend: Nur die im Gesetz genannten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Unternehmer bzw dessen Funktionäre führen zwingend zum Ausschluss. Die übrigen Ausschlussgründe sind nur für öffentliche Sektorenauftraggeber (§ 167 BVergG) verpflichtend, für alle anderen Sektorenauftraggeber sind sie (unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgebots) fakultativ. Werden diese Ausschlussgründe in der Ausschreibung als zwingend festgelegt, ist aber jeder Sektorenauftraggeber daran gebunden.
Prüfsystem
Mit dem Prüfsystem verfügt der Sektorenauftraggeber über ein zusätzliches Instrument zur Eignungsprüfung , das im klassischen Bereich überhaupt nicht vorgesehen ist.
Beim Prüfsystem handelt es sich um ein Präqualifikationssystem – also ein Unternehmerverzeichnis, in das Unternehmer während der gesamten Laufzeit des Prüfsystems losgelöst von konkreten Vergabeverfahren aufgenommen werden können.
Die Besonderheit besteht einerseits darin, dass die Eignung des Unternehmers bereits im Zuge der Aufnahme in das Prüfsystem geprüft wird; damit ist der Sektorenauftraggeber in der Lage, Vergabeverfahren später rascher durchzuführen. Andererseits kann der Sektorenauftraggeber auf Basis des Prüfsystems nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften ohne erneute öffentliche Bekanntmachung durchführen und dazu (nur) die in das Prüfsystem aufgenommenen Unternehmer direkt zur Angebotsabgabe einladen. Die Bekanntmachung des Prüfsystems, in der dies vorgesehen sein muss, ersetzt in diesem Fall die Auftragsbekanntmachung.
Im Prüfsystem sind insbesondere dessen Gegenstand und die objektiven Prüfkriterien und Prüfregeln (insbesondere die Eignungskriterien) festzulegen. Es kann auch bereits technische Spezifikationen enthalten. Der Sektorenauftraggeber kann es nach Auftragsarten untergliedern und verschiedene Stufen vorsehen.
Die Nutzung von Prüfsystemen ist für den Sektorenauftraggeber fakultativ. Er ist einerseits nicht zur Einrichtung von Prüfsystemen verpflichtet, andererseits kann er trotz Vorhandensein eines Prüfsystems jederzeit ein reguläres (ein- oder mehrstufiges) Vergabeverfahren mit gesonderter Auftragsbekanntmachung durchführen.
Das Prüfsystem weist gewisse Parallelen zum dynamischen Beschaffungssystem auf, räumt dem Sektorenauftraggeber aber einen weit größeren Spielraum ein. So besteht keine Pflicht zur elektronischen Kommunikation, Prüfungsanträge erfordern grundsätzlich auch keine qualifizierte elektronische Signatur. Auch im Hinblick auf den Gegenstand des Prüfsystems ist der Sektorenauftraggeber im Gegensatz zum dynamischen Beschaffungssystem nicht beschränkt.